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 Satzung

Satzung des Fördervereins Kindergottesdienst e.V.

Kigolog

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Förderverein Kindergottesdienst hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck,

1. ausschließlich die Kindergottesdienstarbeit innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden zu  fördern.

2. die religiöse Erziehung der Kinder in Gemeinde und Schule zu begleiten und zu unterstützen.

3. sich für die Entstehung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien für den Kindergottesdienst einzusetzen.

4. Die Ziele des Vereins sind ausschließlich gemeinnütziger Art im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie bedarf keiner besonderen Genehmigung.

2. Die Mitgliedschaft endet entweder durch schriftliche Austrittserklärung  des Mitgliedes oder durch den Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebene Stimmen. Der Austritt ist jeweils am Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines regelmäßigen Jahresbeitrags, dessen Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sollen jährlich, möglichst innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres entrichtet werden.

4. Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitz

b) dem 2. Vorsitz

c) der Schriftführung

d) der Kassenführung

e) einem weiteren Vorstandsmitglied

2. Die Aufgaben des Vorstands sind:

- Regeln und Richtlinien für die Arbeit des Vereins aufzustellen,

- dessen laufende Arbeit zu planen,

- die Verbindung zur Evangelischen Landeskirche in Baden, zum Landesverband

-  für Kindergottesdienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zu anderen die Kindergottesdienstarbeit unterstützenden Einrichtungen zu pflegen,

- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

- den Haushaltsplan aufzustellen und zu überwachen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Stimmabgabe kann auch durch Briefwahl getätigt werden.

Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll ehrenamtlich und nicht beruflich in der Kindergottesdienstarbeit tätig sein.

 Die Funktion der Schriftführung und der Kassenführung soll am Registerort Karlsruhe wahrgenommen werden.

Der/ die landeskirchliche Beauftragte für den Kindergottesdienst und der/ die Vorsitzende des Verbandes für Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden sind Mitglieder des Vorstandes kraft ihres Amtes ohne Stimmrecht.

Der Vorstand tagt in der Regel dreimal im Jahr, mindestens jedoch einmal. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes Mitglied (§ 26 BGB) und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitz und der Stellvertretende Vorsitz jeweils unabhängig voneinander.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und vier weitere Vereinsmitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist frühestens nach zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist.

2. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für deren Beschlußfähigkeit gilt § 6, Absatz 1.

3. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat vom Vorstand unter Angabe der Tagungsordnung und des Ortes einzuberufen.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, zu beraten und

  dem Vorstand Weisung zu erteilen,

- den Kassenbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegenzunehmen,

- den Vorstand zu entlasten,

- alle vier Jahre den Vorstand zu wählen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann einen durch Vollmacht ausgewiesenen Stellvertreter zur Mitgliederversammlung entsenden.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitz und der Schriftleitung zu unterzeichnen. Es muß die Zahl der Teilnehmer und die Beschlußfähigkeit enthalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden.

7. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können sich eine Geschäftsordnung geben. Bei allen Abstimmungen des Vereins gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen, d.h.: Bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses wird nur das Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt.

§ 7 Finanzen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52, Absatz 2 der Abgabenverordnung.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Zuwendung, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Landeskirche in Baden.

Es ist für die Landeskirchliche Kindergottesdienstarbeit einzusetzen.

 

Die vorliegende dritte Fassung der Satzung wurde am 17. Juli 1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 02. Juli 1996 beim Amtsgericht Karlsruhe im Vereinsregister Nr. 1938 eingetragen. Die zweite Fassung der Satzung wurde am 30. Oktober 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 18. Januar 1991 beim Amtsgericht Karlsruhe im Vereinsregister Nr. 1938 eingetragen.

Die erste Fassung der Satzung wurde am 21. September 1989 von den Gründungsmitgliedernerstellt und am 22. März 1990 beim Amtsgericht Karlsruhe im Vereinsregister Nr. 1938 eingetragen.